Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1. Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigtwerden.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
2. Angebot
1. Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung
3. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfe usw. behält sich der Lieferant das Eigentums-und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben.
4. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt wer den, ist das vereinbarte Entgeld zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgeldes auf den Besteller über.
5. Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: Die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer, Verputz-oder Abdichtungsarbeiten.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
1. Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
2. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören die Leistungen der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten -auch innerhalb eines Verzuges -die Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungsund handelspolitische und sonstigehoheitliche Maßnahmen. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen ( z. B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
4. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
5. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt entstanden oder wesentlich geringer ist.
6. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
4. Montage
1. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgeführt werden können.
2. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
5. Lieferung und Abnahme
1. Versand oder Transport erfolgen aufRechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestands aufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
2. Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen(§ 12 Ziff. 2 VOB Teil B).
3. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungszustellung.
6. Zahlungsbedingungen
1. sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.
2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn-und lnkassokosten zu ersetzen.
3. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt , Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
5. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellersaufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichend Sicherheit.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung, oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf derVorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zu nicht macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, allem zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgten für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindungen oder Vermischung derVorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen des Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet
7. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an derVorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
8. Mängelrüge und Haftung
1. Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Läßt er eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder-sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist-aufWandlung des Vertrages.
2. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluß gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
3. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.
4. Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.§ 852 BGB bleibt unberührt
5. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
9. Gewährleistung
1. Soweit das Gesetz zwingend nicht anders vorsieht, übernimmt der Lieferant- ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen - eine Garantie von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich.
2. Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet.
3. Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie, für von ihm montierte Anlagen 12 Monate.
4. In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehler beruhen.
5. Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Lieferanten übernommen.
6. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage, nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferant nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
1. Erfüllungsort ist Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist,soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtssand der Sitz des Lieferanten vereinbart.